Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metz Agrar Center GmbH

  1. Für Verträge mit der Metz Agrar Center GmbH gelten in folgender Rangordnung

    • die geschriebenen Bedingungen

    • unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

    • die diesem Vertrag u. U. beigefügten, auf die Ware spezifizierten Bedingungen

    • die angegebenen, in Bezug genommenen Formularkontrakte

  1. Wir lehnen entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen und Einzelbedingungen ab, egal ob sie vor Zusendung unserer AGB oder nachträglich bei uns eingehen. Die Geltung einer allgemeinen Übung oder eines Handelsbrauchs durch uns wird ausdrücklich abgelehnt auch wenn mehrfach oder wiederholt Bedingungen des Vertragspartners vereinbart wurden.

  2. Sonderbedingungen in der jeweils neuesten Fassung

  1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel

  1. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste

  1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an den Originalimportkontrakt

  2. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Vernof-Bedingungen

  3. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel im Anschluss an die Ölmühlenbedingungen der jeweiligen Mühle

  4. Kontrakte der GAFTA London

  5. Hamburger Futtermittel-Schlussscheine

  6. Pariser Schlussscheine

  7. Kopenhagener Schlussscheine

  8. Rotterdamer Bedingungen

  9. Deutsch-Niederländische Verträge

  10. Kontrakte der FOSFA, London

  11. Deutsch-Italienischer Kontrakt

 

  1. Dieser Vertrag alleine ist maßgeblich und verbindlich als Grundlage des umseitig spezifizierten Geschäftes. Gegenbestätigungen des Vertragspartners sowie Makler Schlussscheine sind nicht maßgeblich für diesen Vertrag und die Abwicklung des Vertrages. Getroffene Vereinbarungen und Absprachen bei Vertragsabschluss sind nur dann gültig für uns, wenn umseitig bestätigt oder im Nachhinein durch uns bestätigt. Gegenbestätigungen durch den Vertragspartner sind ungültig.

  2. Dieser Vertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Vertragspartners abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und sonstige nach Vertragsabschluss bekanntwerdende Umstände, die eine Kreditgewährung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Vertragspartner ist hiermit verpflichtet uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren. Sollte uns bei einem Vertragsrücktritt Schaden entstehen, z. B. Differenz
    Tages-/Kontraktpreis so ist der Vertragspartner uns gegenüber für diesen Schaden voll haftbar. Diese Rechtsfolge wird ausgeschlossen für Verträge in denen uns ein Vorteil entsteht. Es bleibt alleine uns überlassen, bei Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners w. o. erwähnt, welche bestehenden Verträge erfüllt werden und für welche Verträge wir von einem evtl. Vertragsrücktritt Gebrauch machen werden.

  3. Die Zahlungen haben durch den Vertragspartner so zu erfolgen, dass wir den vollen Gegenwert für die gelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhalten. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Wir können bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners die Annahme von Schecks / Wechseln ablehnen und für schon erhaltene Schecks / Wechsel sofortige Barzahlung abzüglich Diskont fordern. In der Hereinnahme eines Wechsels oder Schecks liegt keine Stundungszusage. Bei Zielüberschreitung erfolgt Berechnung der Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für KK-Kredite, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Zur Zurückhaltung der Kaufsumme zu Aufrechnung oder Abzügen, gleichviel welcher Art, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Nichtvollständige Zahlung entspricht der Nichterfüllung der Zahlung und berechtigt uns, gemäß Absatz 5 sinngemäß zu verfahren. Etwa getroffene Stundungsabreden gelten nicht vereinbart, wenn die in Ziffer 5 genannten Umstände eintreten.

  4. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (s. o. 6) sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) aus der Geschäftsverbindung ausschließlich unser Eigentum (Vorbehaltsware). Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Vertragspartners sind unzulässig und berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

    2. Solange unser Eigentumsrecht an den gelieferten Waren besteht, sind sie vom Vertragspartner gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Der Vertragspartner haftet uns in vollem Umfang für jede Art der Wertminderung, die die gelieferte Ware erleidet.

    3. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Vorbehaltsware gem. § 948 BGB durch Vermischung, bzw. § 950 BGB durch Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung/Vermischung durch den Vertragspartner erfolgt daher für uns. Die verarbeitete Ware unterliegt zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware weiter dem Eigentumsvorbehalt. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren entstehende neue Sache gilt sinngemäß das gleiche mit der Maßgabe, dass wir Miteigentum erwerben.

    4. Der Vertragspartner tritt im Voraus alle Forderungen mit ihrer Entstehung und mit allen Sicherungen und sonstigen Rechten an uns ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. der Waren, an denen wir Miteigentum besitzen entstehen. Die Abtretung der Forderungen gilt nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

    5. Der Vertragspartner ist zur Vermischung/Verarbeitung der Vorbehaltsware und zu ihrer Weiterveräußerung nur als Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang nur solange berechtigt, als die in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Tritt eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und Zahlungsverhältnisse des Vertragspartners ein, so erlischt diese Berechtigung automatisch. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist außerdem nur unter der Bedingung erteilt, dass der Vertragspartner durch kontraktliche Vereinbarung mit seinem Nachkäufer die Rechte von uns an der abgetretenen Forderung sicherstellt und zwar durch den Ausschluss der Zurückbehaltung der Kaufsumme sowie Aufrechnungen und Abzüge jeder Art. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung an andere, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Wechsel oder Schecks die für die Vorbehaltsware bei ihm eingehen, erwirbt dieser lediglich als Stellvertreter für uns mit der Maßgabe, dass letzterer unmittelbar Eigentümer des Wechsels oder Schecks wird und der Vertragspartner diesen lediglich als Verwahrer für uns besitzen soll.

    6. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Wir werden von unserer Einziehungsbefugnis nicht Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, hat sich der Vertragspartner der Einziehung und jeglicher Einwirkung auf die abgetretenen Forderungen zu enthalten; ausgenommen sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten von uns, zu denen der Vertragspartner ausdrücklich verpflichtet ist. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, auf Verlangen von uns, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit einem Verzeichnis der an diese gelieferten Warenmengen mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und ein Verzeichnis der noch beim Käufer auf Lager befindlichen Mengen einzureichen.

    7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns auf seine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    8. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Dritte Zugriff auf eine gemäß Ziffer d) abgetretene Forderung machen oder machen wollen.

    9. Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt, wenn durch den Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, angemahnte Verzugszinsen und dergleichen nicht bezahlt oder Vorräte, Außenstände usw. an andere verpfändet oder als Sicherheit bestellt werden.

    10. Wir sind zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber jedweden Gegenforderungen berechtigt, auch soweit es sich um noch nicht fällige jedoch bereits entstandene Forderungen handelt sowie mit künftig erst zur Entstehung gelangenden Forderungen unter Ausschluss etwaiger dem entgegenstehender AGB´s der Gegenseite.

  5. Ist der Vertragspartner mit Lieferung/Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, weitere Lieferungen, auch aus selbstständigen Verträgen, zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag von Vorauszahlung u./o. Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hieraus erwächst dem Vertragspartner keinerlei Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch, wenn die Kaufpreisforderung aus anderen Gründen gefährdet erscheint. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder ist die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder ist die Eröffnung des gerichtlichen Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden oder liegen andere, gleich zu erachtende Umstände vor, so sind wir berechtigt von allen nicht restlos abgewickelten und erfüllten Verträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, siehe auch Ziffer 5. Im Falle eines Vertragsrücktritts durch uns, ist der Vertragspartner verpflichtet die gelieferte Ware auf Kosten gemäß unseren Weisungen zurückzusenden und Ersatz für von uns gemachte Aufwendungen für Fracht und sonstige Spesen an uns zu leisten.

  6. Sollten nach Geschäftsabschluss - auch rückwirkend - Frachten, Zölle, Steuern oder ähnliche öffentliche Abgaben erhöht oder eingeführt werden, so geht diese Mehrbelastung ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt insbesondere auch bei Erhöhung der freien Frachtraten in der Binnenschifffahrt, bei LKW- und Bahnfrachten sowie für Abschöpfungen die nach Abschluss des Geschäftes verfügt werden oder nach Abschluss erst allgemein bekannt werden.

 

  1. Bei allen Geschäften cif oder fob Binnenwasserplatz versteht sich der Preis Basis Normalwasserfracht sowie offener und/oder unbehinderter Schifffahrt. Mehrkosten die uns aufgrund dieser aufgeführten Umstände entstehen (KWZ, HWZ, Eisliegegelder, Erhöhung der Frachtraten durch Verknappung von Schiffsraum und dergleichen) gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners. Dies gilt in vollem Umfange auch für Verträge im sog. gebrochenen Frachtverkehr, also Ein-/Verkäufen franco oder ab Hafen bei denen durch die o. g. Umstände die Vor- bzw. Ablauffrachten eine Erhöhung erfahren. Bei Verträgen fob oder cif gehen sämtliche am Erfüllungshafen anfallenden Gebühren oder Kosten (Ufergelder, etc.) voll zu Lasten des Vertragspartners. Bei Freistellung ab einem Spediteur Lager gehen sämtliche Kosten, die durch eine nicht fristgerechte Abnahme des Vertragspartners entstehen voll zu dessen Lasten. Sollten innerhalb der Erfüllungsfrist dieses Vertrages keine normalen Schifffahrtverhältnisse bestehen, so gilt dies für uns als Erfüllungshindernis. Wir sind berechtigt die Erfüllungsfrist zu verlängern bis zur Normalisierung dieser Verhältnisse oder vom Vertrag zurückzutreten gegen Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens (Differenz Kontrakt- Tagespreis etc.). Dieses Recht steht alleine uns zu und kann durch den Vertragspartner nicht geltend gemacht werden. 

  2. Voraus- u./o. a-Konto-Zahlungen erfolgen durch uns grundsätzlich vorbehaltlich Endabrechnung in Menge und Qualität. 

  3. Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand ist der Sitz der Metz Agrar Center GmbH.

  4. Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dieses Vertrages bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Klauseln unberührt.

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